Rn 8

Abs 1 S 1 normiert die Beschleunigungsrüge als eine Verfahrenserklärung eines Beteiligten, in welcher der Rügende geltend macht, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 I entspricht.

 

Rn 9

Die Rüge ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Verfahrensführung gerügt wird. Gem § 25 I kann die Erhebung der Rüge schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen, soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist. In Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen, kann die Beschleunigungsrüge nur schriftlich und nur durch den bevollmächtigten Anwalt erhoben werden. Das betrifft in Kindschaftssachen nur Folgesachen im Scheidungsverbundverfahren und Verfahren vor dem BGH, § 114 I, II. Die Beschleunigungsrüge muss nicht zwingend als solche bezeichnet sein; allerdings muss ihr mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, dass der Beteiligte die Verfahrensdauer als dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nicht genügend rügt und über diese Rüge eine Entscheidung des Gerichts anstrebt (vgl zur Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen Prütting/Helms/Hammer § 155b Rz 10). Das Recht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, schriftliche Erklärungen eines ASt im Zweifel iS einer vernünftigen, wohlverstandenen Interessenlage des Antragstellers auszulegen (BVerfG FamRZ 16, 1573). Zweifelhaft ist, ob jede Sachstandsanfrage in diesem Sinne auszulegen ist; dies wird zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes jedoch in besonderen Fällen angenommen werden können (zB BVerfG NStZ-RR 15, 61 zu § 198 GVG: Nachfragen zum Verbleib von Eilanträgen).

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