Rn 27

Abs 5 S 1 stellt klar, dass Sorgeerklärungen (§ 1626a I 1 Nr 1 BGB) und die evtl erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c II BGB) auch in einem gerichtlichen Erörterungstermin abgegeben werden können. (Nur) Die Abgabe der Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts ersetzt die nach § 1626d I BGB erforderliche öffentliche Beurkundung (BTDrs 17/11048, 24). Die Vorschrift ist § 180 nachgebildet, wonach auch Erklärungen betreffend die Anerkennung der Vaterschaft formwirksam in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts abgegeben werden können (Hammer FamRZ 15, 1977; Prütting/Helms/Hammer § 155a Rz 41). Die Niederschrift erfolgt in einem nach § 28 IV zu fertigenden Terminvermerk (Formulierungsbeispiele in Prütting/Helms/Hammer § 155a Rz 49). Teilw wird vertreten, dass die nach § 1626d I BGB erforderliche öffentliche Beurkundung der Sorgeerklärungen auch durch einen gerichtlichen Vergleich gem § 127a BGB ersetzt werden kann (AG Ludwigslust FamRZ 15, 1976, 1977; Nürnbg FamRZ 14, 854; Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 155a Rz 15 mit Hinweis auf BGH FuR 11, 401). Das wird überwiegend verneint mit dem Hinweis darauf, dass § 155a Abs 5 lex specialis zu § 127a BGB ist (zB Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn § 155a Rz 15; Hammer FamRZ 15, 1977; Prütting/Helms/Hammer § 155a Rz 40; MüKoFamFG/Schumann § 155a Rz 40; FAKomm-FamR/Ziegler § 155a Rz 5). Hinsichtlich der abzugebenden Sorgeerklärungen sind die materiell-rechtlichen Vorgaben in §§ 1626b ff BGB zu beachten (vgl Prütting/Helms/Hammer § 155a Rz 42 f; MüKoFamFG/Schumann § 155a Rz 42). Unzulässig sind Sorgeerklärungen, die sich auf Teilbereiche der elterlichen Sorge beschränken (insb das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das in den wenigsten Fällen ernsthaft im Streit stehen dürfte). Die Bundesregierung ist einem Vorschlag des Bundesrats, partielle Sorgeerklärungen zuzulassen (BTDrs 17/11048, 27) nicht gefolgt, weil dies eine Abweichung vom sonst geltenden Grundsatz bedeuten würde, dass die Eltern ohne gerichtliche Entscheidung die Sorge entweder vollumfänglich oder gar nicht ausüben. Zudem wären erhebliche Folgeprobleme und Rechtsunsicherheit zu befürchten (BTDrs 17/11048, 30).

 

Rn 28

Mit der Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt; idR wird es zur Beendigung des Verfahrens zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen kommen.

 

Rn 29

Geben die Eltern im Erörterungstermin übereinstimmende Sorgeerklärungen ab, gilt gem § 155a Abs 5 S 2 die Vorschrift des § 1626d II BGB ›entsprechend‹ (eigentlich unmittelbar; die beurkundende Stelle ist das Gericht). Das Gericht hat dem gem § 87c VI 2 SGB VIII für die Führung des Sorgeregisters zuständigen Jugendamt Mitteilung von den beurkundeten Sorgeerklärungen zu machen, damit es über die nach § 1626a BGB bestehenden Sorgeverhältnisse informiert ist.

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