Rn 25

Kommt eine vereinfachte Verfahrensdurchführung nach § 155a Abs 3 nicht in Betracht, weil dem Gericht aufgrund des Vortrags des Antragsgegners oder auf sonstige Weise Gründe bekannt werden, die gegen eine gemeinsame Sorge sprechen können oder weil es ausnahmsweise trotz Vorliegens der Voraussetzungen kein vereinfachtes Verfahren durchführen möchte, muss eine Entscheidung im normalen Verfahren ergehen. Es ist nach § 1626a II 1 BGB umfassend zu prüfen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam dem Kindeswohl widerspricht. Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung eine gesetzgeberische Entscheidung zur (objektiven) Feststellungslast, wonach im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist (BGH FuR 16, 576).

 

Rn 26

In diesem Fall gilt der Amtsermittlungsgrundsatz gem § 26 uneingeschränkt. Das Gericht ist über die Pflicht zur Anhörung des Kindes (§ 159) und der Bestellung eines Verfahrensbeistands (§ 158) gem § 160 I 1 zur persönlichen Anhörung der Eltern, der Beteiligung des Jugendamts gem § 162 verpflichtet. Es hat einen Erörterungstermin iSv § 155 II zu bestimmen mit der Maßgabe, dass die Monatsfrist des § 155 II 2 mit Bekanntwerden der einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren entgegenstehenden Gründe beginnt, § 155a Abs 4 S 1. Der Termin darf nicht vor Ablauf der der Mutter nach § 155a II 2 einzuräumenden Stellungnahmefrist stattfinden. Gem Abs 4 S 2 gelten §§ 155 III, 156 entsprechend. Das Gericht soll zu dem Termin das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen und auf eine einvernehmliche Konfliktbeilegung hinwirken.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge