Rn 22

Die Vorschrift dient der Wahrung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots in Verfahren, die wegen einer vom Gericht vorgeschlagenen außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation gem §§ 36a II, 21 (zwingend) ausgesetzt worden sind, in der Hauptsache zeitnah weiterbetrieben werden. Die Hauptsache soll unabhängig von einer ggf nach § 156 III 2 erlassenen einstweiligen Anordnung idR nach 3 Monaten wieder aufgenommen werden. Diese Formulierung eröffnet zugleich die Möglichkeit, ausnahmsweise der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder der gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation mehr Zeit einzuräumen (BTDrs 17/5335, 23), bspw dann, wenn die Mediation mit regelmäßigen Gesprächsterminen andauert und alsbald mit einem Abschluss zu rechnen ist (Musielak/Borth/Frank/Frank § 155 Rz 11; Prütting/Helms/Hammer § 155 Rz 51). Der Zeitrahmen von 3 Monaten sollte auch berücksichtigt werden, wenn es darum geht, den Erfolg einer begonnenen Elternberatung zu überprüfen (Prütting/Helms/Hammer § 155 Rz 50).

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