Rn 10

Die Verweisung steht – anders als in § 3 I 1 – im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (s.o. Rn 2), das die Vor- und Nachteile der Entscheidung gegeneinander abzuwägen hat. Dabei findet keine Kindeswohlprüfung statt; dennoch können Gesichtspunkte des Kindeswohls die Entscheidung beeinflussen (Hamm FuR 10, 586; MüKoFamFG/Heilmann § 154 Rz 11). Eine Verweisung ist nicht sachgerecht, wenn der andere Elternteil der Verhandlung und Entscheidung des Verfahrens vor dem für den neuen Aufenthaltsort zuständigen Gericht zustimmt (BTDrs 16/6803, 235). Vor der Verweisung sind die Beteiligten gem § 3 I 2 anzuhören. Die Praktikabilität der Vorschrift ist nur eingeschränkt gegeben, weil sowohl hinsichtlich des neuen gewöhnliche Aufenthalts des Kindes als auch der Behauptung häuslicher Gewalt regelmäßig kein Einvernehmen bestehen wird. Langwierige Ermittlungen sind schon im Hinblick auf das nach § 155 zu beachtende Beschleunigungsgebot regelmäßig nicht möglich (MüKoFamFG/Heilmann § 154 Rz 17, 18; Prütting/Helms/Hammer § 154 Rz 15). Kann häusliche Gewalt nicht festgestellt werden, kommt eine Verweisung nach S 1 in Betracht. Kann der (neue) gewöhnliche Aufenthalt des Kindes oder aber sein früherer gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden, greift S 1 nicht ein, sodass jedenfalls das Verfahren nach § 3 zu verweisen ist.

 

Rn 11

Die Verweisung erfolgt entsprechend § 3 I 3 durch einen (zu begründenden), unanfechtbaren Beschluss. Die Entscheidung ist grds bindend; ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Entscheidung auf groben Verfahrensfehlern (keine Anhörung der Beteiligten) oder Willkür beruht. Eine Übernahmebereitschaft des Empfangsgerichts, wie sie im Fall der Abgabe nach § 4 S 1 erforderlich wäre, ist nicht erforderlich.

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