Rn 9

Darüber hinaus kommt eine Verweisung nach § 154 nicht in Betracht, wenn die Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war, um Opfer häuslicher Gewalt effektiv zu schützen (vgl BTDrs 16/9733, 293). Davon kann ausgegangen werden, wenn der andere Elternteil entweder im Hinblick auf das Kind gegen dessen Recht auf gewaltfreie Erziehung verstoßen oder (wie in § 1 GewSchG) vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des betreuenden Elternteils widerrechtlich verletzt hat (MüKoFamFG/Heilmann § 154 Rz 17). Der Gesetzeswortlaut (›zum Schutz‹) erfordert einen kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aufenthaltsänderung. Diese muss zudem auch ›erforderlich‹ sein, der Schutz darf nicht anderweitig möglich sein (Prütting/Helms/Hammer § 154 Rz 13; MüKoFamFG/Heilmann § 154 Rz 17). Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Elternteil, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft, also regelmäßig dem verbringenden Elternteil (MüKoFamFG/Heilmann § 154 Rz 18; Prütting/Helms/Hammer § 154 Rz 13).

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