Rn 36

In isolierten Kindschaftssachen besteht im ersten und zweiten Rechtszug kein Anwaltszwang, es sei denn, dass eine Kindschaftssache im Scheidungsverbundverfahren behandelt wird. In diesem Fall wird überwiegend angenommen, dass bereits für den Antrag nach § 137 III Anwaltszwang besteht (vgl Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 60; J/H/A/Markwardt § 137 Rz 14; Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 151 Rz 25; aA MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 89: § 114 IV Nr 3,4 und 7 analog). Nach Abtrennung entfällt der Anwaltszwang, da die Kindschaftssache als selbstständiges Verfahren fortgeführt wird, § 137 V 2. Die Beiordnung eines Anwalts kommt in Kindschaftssachen gem. § 78 II nur in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint.

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