Rn 1

Die Vorschrift leitet den 3. Abschn des FamFG ein und enthält eine neue Definition des Begriffs der Kindschaftssachen; dieser wurde vor Inkrafttreten des FamFG für die in § 640 II aufgezählten Verfahren verwendet, die überwiegend Abstammungssachen betrafen und nun in den §§ 169 ff geregelt sind.

 

Rn 2

Mit der Einführung des FamFG wurde das Vormundschaftsgericht abgeschafft und das ›große Familiengericht‹ eingerichtet. Die Vorschrift fasst demzufolge die schon in § 621 I Nr 1–3 und auch in Nr 12 ZPO aF dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren und weitere, vormals überwiegend dem Vormundschaftsgericht zugewiesene, Verfahren unter dem neuen Begriff der Kindschaftssachen zusammen. Kindschaftssachen iSv § 151 betreffen im Wesentlichen die Verantwortung für die Person oder das Vermögen eines Minderjährigen oder dessen Vertretung. Durch den Begriff der Kindschaftssachen soll der für die überwiegende Zahl der davon umfassten Einzelverfahren gemeinsame Gesichtspunkt, dass das Kind im Zentrum des Verfahrens steht, hervorgehoben werden (BTDrs 16/6308, 233).

 

Rn 3

Die Vorschrift des § 151 hat seit Inkraftreten des FamFG verschiedene Änderungen erfahren. So wurde Nr 2 aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (v 4.7.13, BGBl I, 2176) mWz 13.7.13 um das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ergänzt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern (v 17.7.17, BGBl I, 2424) zum 1.10.17 wurde Nr 6 um die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen ergänzt. Schließlich musste Nr 7 infolge des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen iRv Freiheitsentziehungen (v 19.6.19, BGBl I, 840) mWz 28.6.19 neu gefasst werden.

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