Rn 2

§ 15 gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, sofern keine Sonderregelungen im FamFG (§§ 33 Abs 2 S 2, 41 Abs 1, 366 Abs 3 S 1) oder außerhalb (§ 55 GBO) bestehen. In Ehe- und Familienstreitsachen gilt die Vorschrift nicht (§ 113 Abs 1 S 1).

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