Rn 6

Der Eintritt der Wirksamkeit von Folgesachen iSv § 137 II, III hängt nach allgemeinen Vorschriften davon ab, ob es sich um fG-Folgesachen oder Familienstreitsachen iSv § 112 handelt. Hinsichtlich der fG-Folgesachen stellt § 40 I für den Eintritt der Wirksamkeit auf die Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligten ab. Ausnahmen gelten aber für den VA (§ 224 I) sowie für Entscheidungen in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 209 II 1): Diese Entscheidungen werden erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam. Die Vorschrift des § 40 I ist hier deshalb nur für Kindschaftssachen iSv § 137 III bedeutsam. Entscheidungen in Familienstreitsachen werden gem § 116 III 1 erst mit Rechtskraft wirksam. Die Wirksamkeit des Scheidungsausspruchs ist in § 116 II geregelt.

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