Rn 1

Ein Scheidungsantrag kann gem § 113 I 2 iVm § 269 I, II ZPO in jeder Instanz (bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Scheidungsbeschlusses) zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären (§ 269 II 1 ZPO) und erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes oder in der mündlichen Verhandlung (§ 269 II 2 ZPO). Die Erklärung der Rücknahme unterliegt dem Anwaltszwang, § 114 I. Ohne Einwilligung des Antragsgegners kann der Scheidungsantrag nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden, § 269 I ZPO. Die förmliche Vernehmung des Antragsgegners im Ehescheidungsverfahren gem § 128 I 1 ist noch kein mündliches Verhandeln iSd § 269 I ZPO, selbst wenn der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zugestimmt hat. Dieser hat erst dann iSv § 269 I ZPO verhandelt, wenn er seinen Antrag stellt oder sich zur Hauptsache einlässt (BGH FamRZ 04, 1364). War der Antragsgegner im Verfahren nicht anwaltlich vertreten, stellt seine Zustimmung zur Scheidung kein Verhandeln iSv § 269 I ZPO dar, weshalb es seiner Zustimmung zur Rücknahme nicht bedarf (BGH FamRZ 04, 1364; Oldbg MDR 14, 478; Köln NJW-RR 11, 509, 510). Für die Erklärung der Zustimmung enthält § 134 I Erleichterungen; sie kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts eines jeden AG (§ 129a ZPO) erklärt werden. Die Erklärung unterliegt gem § 114 IV Nr 3 nicht dem Anwaltszwang. Gem § 113 I 2 iVm § 269 II 4 ZPO gilt die Einwilligung als erteilt, wenn dieser der schriftsätzlich erklärten Antragsrücknahme nicht binnen einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung des Schriftsatzes widerspricht und er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist (Zö/Lorenz § 141 Rz 2; Prütting/Helms/Helms § 141 Rz 2). Die Einwilligung in die Antragsrücknahme kann ebenso wenig widerrufen werden wie deren Verweigerung (Zö/Lorenz § 141 Rz 2; Celle FamRZ 12, 1071). Haben beide Ehegatten einen Scheidungsantrag gestellt, wird das Verfahren auf der Grundlage des Gegenantrags fortgeführt.

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