Rn 2

In VA-Sachen sind zumindest auch die Versorgungsträger beteiligt. In Kindschaftssachen ist das gemeinsame Kind der Ehegatten beteiligt, weil dessen Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (§ 7 II; zur Verfahrensfähigkeit vgl § 9 I Nr 3). Daneben ist der für das Kind bestellte Verfahrensbeistand gem § 158 III 2 als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen. Auf Antrag wird das Jugendamt am Verfahren beteiligt (§ 162 II); das Gericht kann gem § 161 I 1 Pflegepersonen als Beteiligte hinzuziehen. In Ehewohnungssachen ist der Vermieter, der Grundstückseigentümer, bei einer Dienst- oder Werkswohnung der Arbeitgeber, evtl ein Dritter, mit dem die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft steht, zu beteiligen (§ 204), gem § 204 II ist das Jugendamt auf Antrag zu beteiligen (Prütting/Helms/Helms § 139 Rz 2; Zö/Lorenz § 139 Rz 2). In Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesachen führt die Beteiligung Dritter zur Abtrennung des Verfahrens nach § 140 I.

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