Rn 8

Nach Abs 2 hat der beigeordnete Rechtsanwalt die Stellung eines Beistandes iSv § 90 ZPO. Er hat den Antragsgegner umfassend zu beraten und im Termin anwesend zu sein. Der Beistand ist kein Vertreter und kann nicht wirksam Verfahrenshandlungen im Namen des Antragsgegners vornehmen (BGH FamRZ 95, 416; Naumbg FamRZ 02, 248); was der Beistand schriftlich oder mündlich vorträgt, gilt gem § 90 II ZPO als von dem Antragsgegner vorgebracht, soweit dieser es nicht sofort widerruft oder berichtigt. Zustellungen erfolgen an den Antragsgegner selbst (BGH FamRZ 95, 416); dem Beistand sollten Abschriften der zuzustellenden Schriftsätze übersandt werden, damit er den Antragsgegner sachgerecht beraten kann (Zö/Lorenz § 138 Rz 6; MüKoFamFG/Heiter § 138 Rz 23). Findet sich der Antragsgegner nach der Beiordnung zur Vollmachtserteilung bereit, wird der beigeordnete Rechtsanwalt zum Verfahrensbevollmächtigten; die Beiordnung nach § 138 ist dann aufzuheben (MüKoFamFG/Heiter § 138 Rz 23; aA wohl BTDrs 7/650, 210: ›ohne Weiteres‹).

 

Rn 9

Gem § 39 I RVG kann der nach § 138 beigeordnete Anwalt von dem Antragsgegner die Vergütung eines zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts sowie einen Vorschuss verlangen. Bei Verzug des Antragsgegners kann er gem § 45 II RVG die Vergütung und unter den Voraussetzungen des § 47 I 2 RVG auch einen Vorschuss aus der Staatskasse verlangen; in diesem Fall geht sein Anspruch auf die Staatskasse über, § 59 I RVG.

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