Rn 4

Das Gericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 vAw zu prüfen; ein Antrag des Antragsgegners ist nicht erforderlich. Mit der Zustellung der Scheidungsantragsschrift wird der Antragsgegner aufgefordert, für den Fall, dass er beabsichtigt, sich gegen den Scheidungsantrag zu verteidigen, einen Anwalt zu bestellen, § 113 I 2 iVm § 271 II ZPO. Kommt der Antragsgegner dieser Aufforderung nicht nach und werden dem Gericht Umstände bekannt, die die Beiordnung eines Anwalts erforderlich erscheinen lassen, muss es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht den Antragsgegner gem Abs 1 S 2 persönlich anhören, eine schriftliche Anhörung reicht nicht aus. Das Gericht soll sich einen persönlichen Eindruck davon verschaffen, ob eine Beiordnung unabweisbar ist (Prütting/Helms/Helms § 138 Rz 7 mwN; MüKoFamFG/Heiter § 138 Rz 9). Im Rahmen der Anhörung hat das Gericht den Antragsgegner auch darauf hinzuweisen, dass und unter welchen Voraussetzungen Familiensachen gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden können. Erscheint der Antragsgegner nicht oder lässt er auf die Aufforderung, einen Anwalt zu bestellen, nichts von sich hören, so ist die Anhörung in der mündlichen Verhandlung durchzuführen, falls er ohne Anwalt erscheint. Bleibt er aus, so ist entspre § 128 IV zu verfahren (Zö/Lorenz § 128 Rz 2).

 

Rn 5

Sind zur Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen für eine Beiordnung gegeben, wird dem Antragsgegner ein Anwalt beigeordnet. Die Beiordnung erstreckt sich aber nur auf die Scheidungssache selbst und eine Kindschaftssache als Folgesache; sonstige Folgesachen, insb vermögensrechtlicher Art, werden nicht erfasst (zB Prütting/Helms/Helms § 138 Rz 12). Der Anwalt wird gem Abs 1 S 1 iVm § 78c I ZPO aus dem Kreis der im Bezirk des Familiengerichts niedergelassenen Anwälte ausgewählt. Die Entscheidung ergeht gem § 138 I 1 iVm § 78c III ZPO als Verfügung, sie kann aber auch als Beschluss ergehen (Prütting/Helms/Helms § 138 Rz 8; MükoFamFG/Heiter § 138 Rz 11; Zö/Lorenz § 138 Rz 3; Schneider FamRB 10, 384, 385). Erforderlich ist jedenfalls eine Begründung; diese muss die für die Beiordnung tragenden Erwägungen des Gerichts erkennen lassen (Prütting/Helms/Helms § 138 Rz 8; MüKoFamFG/Heiter § 138 Rz 11; Zö/Lorenz § 138 Rz 3; Schneider FamRB 10, 384, 385).

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