Rn 37

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache iSv Abs 3, eine Ehewohnungszuweisungs- oder Haushaltssache iSv § Abs 2 S 1 Nr 3, eine Kindesunterhaltssache iSv Abs 2 S 1 Nr 2 oder eine Güterrechtssache Abs 3 S 1 Nr 4 bei einem anderen Gericht anhängig ist, sind diese Sachen vAw an das Gericht der Ehesache abzugeben (§§ 153, 202, 233, 263). Gem Abs 4 werden die abgegebenen Sachen von selbst zu Folgesachen, sobald sie bei dem Gericht der Scheidungssache anhängig sind und den Voraussetzungen des § 137 II, III entsprechen. Soll eine Entscheidung nicht ab Rechtskraft der Scheidung ergehen, kann das Verfahren vor dem für die Scheidung zuständigen Gericht als selbstständige Familiensache geführt werden.

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