Rn 2

Die Vorschrift gilt nunmehr ausschließlich für Verfahren auf Scheidung der Ehe; in Verfahren auf Aufhebung oder Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe ist ein besonderes Eheerhaltungsinteresse nicht gegeben; im Vordergrund steht entweder die Frage der Mangelhaftigkeit der Eheschließung bzw die Klärung der Rechtslage (MüKoFamFG/Heiter § 136 Rz 3; Prütting/Helms/Helms § 136 Rz 4; FAKomm-FamR/Roßmann § 136 Rz 5). Die Vorschrift ist aber auch anwendbar, wenn neben der Scheidung hilfsweise auch die Aufhebung der Ehe begehrt wird, nicht aber im umgekehrten Fall der hilfsweise beantragten Scheidung neben einem Antrag auf Aufhebung der Ehe. Gem § 126 III hat das Verfahren auf Aufhebung der Ehe Vorrang, wenn ein Ehegatte die Scheidung und der andere die Aufhebung der Ehe beantragt (Zö/Lorenz § 136 Rz 1; Prütting/Helms/Helms § 136 Rz 4). Die Vorschrift gilt in allen Instanzen eines Scheidungsverfahrens (Zö/Lorenz § 136 Rz 1; ThoPu/Hüßtege § 136 Rz 1); eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung steht der Aussetzung nicht entgegen (Prüttting/Helms/Helms § 136 Rz 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge