Rn 2

Die Anhörung nach § 128 soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens, also Einreichung des Antrags erfolgen. Gem § 129a S 2 Hs 2 gilt § 155 Abs 2 S 4 und 5 entsprechend. Die Verlegung eines Termins kommt demzufolge nur aus zwingenden Gründen in Betracht. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsantrag glaubhaft zu machen. Das Gericht hat in dem Termin das Jugendamt anzuhören, sofern noch einer der Ehegatten minderjährig ist.

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