Rn 1

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bis zum 31.8.09 geltenden § 622 ZPO und setzt das materiell-rechtliche Antragserfordernis in den §§ 1564 I 1, 1313 S 1 BGB sowie nach § 256 ZPO verfahrensrechtlich um, wobei gem § 113 V Nr 2 FamFG an die Stelle der ›Klage‹ der Antrag und an die Stelle des ›Klägers‹ der ASt tritt. Durch die Verweisung in S 2 auf die Vorschriften der ZPO über die Klageschrift ist der notwendige Inhalt jedes Antrags in einer Ehesache zunächst der Vorschrift des § 253 ZPO zu entnehmen. Daneben enthält § 133 FamFG eine spezielle Vorschrift, die den notwendigen Inhalt eines Antrags in einer Scheidungssache iSv § 121 Nr 1 weitergehend behandelt.

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