Rn 1

Die Vorschrift regelt als zentrale Norm das anwendbare Verfahrensrecht in Ehe- (§ 121) u Familienstreitsachen (§ 112). Entgg dem Reformziel einer vollständigen Neukodifizierung u der Zusammenfassung der Bestimmungen über das familienrechtliche Verfahren in einem Gesetz (BTDrs 16/6308, 163) wird die Rechtsanwendung in Ehe- u Familienstreitsachen durch eine zwar weitgehende, jedoch keineswegs vollständige u darüber hinaus zT fehler- (Rn 3) bzw lückenhafte (s § 117 Rn 3) u manchmal auch überflüssige (s Rn 3 u § 117 Rn 1) Verweisung auf die ZPO einerseits sowie durch die Streuung weiterer Sonderregelungen in §§ 113 II, III, IV, 121 ff, 231 ff, 261 ff andererseits sehr unübersichtlich u erheblich erschwert. Zusätzlich wird durch V die Terminologie verkompliziert u selbst in fG-Familiensachen wird mitunter die ZPO für anwendbar erklärt (s Rn 3 u § 111 Rn 4).

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