Rn 4

§ 1 unterstellt die Familiensachen zunächst dem FamFG (Buch 1 §§ 1110 u Buch 2 §§ 111270) u nicht etwa der ZPO. Zugleich erlaubt § 1 jedoch eine Zuweisung zu anderen Verfahrensordnungen. Hiervon hat der Gesetzgeber in Ehe- u Familienstreitsachen gem § 113 I umfänglich Gebrauch gemacht u in diesen weitgehend anstelle des FamFG die ZPO für anwendbar erklärt. Bei den sog fG-Familiensachen bleibt es hingegen bis auf einzelne Verweisungen auf die ZPO (zB in §§ 6, 76, 87 IV, 95 I) bei der Geltung des FamFG. Bei einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die im Miteigentum beider Ehegatten stehende vormalige Ehewohnung hat diese Differenzierung zur Folge, dass es sich bis zur rechtskräftigen Scheidung infolge der dem § 745 II BGB als speziellere Regelung vorgehenden Anspruchsgrundlage des § 1361b III 2 BGB (BGH FamRZ 17, 693) um eine fG-Familiensache (Ehewohnungsverfahren nach §§ 200 ff FamFG) handelt. Demggü findet sich nach Rechtskraft der Scheidung mangels einer Regelung für einen Anspruch auf Nutzungsvergütung in § 1568a BGB die Anspruchsgrundlage in der allg Vorschrift des § 745 II BGB, wodurch der Anspruch in einem Familienstreitverfahren durchzusetzen ist (BGH FamRZ 17, 693).

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