Rn 3
Nach S 1 ist die Vollmacht schriftlich zu den Verfahrensakten einzureichen. Die Schriftform wird durch notarielle Beurkundung ersetzt (§ 126 Abs 4 BGB); eine öffentliche Beglaubigung ist nicht erforderlich, kann aber bei Zweifeln an der Person des Bevollmächtigten verlangt werden (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 11 Rz 10). Strengere Formvorschriften bestehen für Registeranmeldungen (§ 12 Abs 1 S 1 HGB) und die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft (§§ 1945 Abs 3 S 1, 1955 S 2 BGB). Notare müssen keine Vollmacht vorlegen (§ 15 GBO, § 378 Abs 2 FamFG).
Rn 4
Entsprechend § 160 Abs 2 ZPO kann die Vollmacht auch im Termin zu Protokoll gegeben werden (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 11 Rz 7). Für die schriftliche Nachreichung kann eine Frist gesetzt werden (S 2).
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