Rn 4

Parallel zu § 99 I u entspr §§ 35b I, II, § 69e I 1 FGG aF normiert I 1 als Anknüpfungsperson den ›Betroffenen‹ (Betreuten bzw Unterzubringenden) bzw volljährigen Pflegling. Als zuständigkeitsbegründende Anknüpfungsmomente stehen dessen deutsche Staatsangehörigkeit nach Nr 1 (Heimatzuständigkeit, vgl § 98 Rn 6) u dessen gewöhnl Aufenthalt in Deutschland nach Nr 2 (Aufenthaltszuständigkeit, vgl § 98 Rn 7) gleichrangig nebeneinander. Hinzu tritt die Fürsorgezuständigkeit nach I 2 bei Fürsorgebedürfnis im Inland (§ 99 Rn 6). Für den Fall konkurrierender internationaler Zuständigkeit sowohl deutscher als auch ausl Gerichte verweist II auf § 99 II, III (§ 99 Rn 7 ff; ausf BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 11 ff).

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