Rn 7

In Fortführung des § 47 FGG aF iVm § 70 IV FGG aF koordinieren II–IV die parallele Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte, insb bei deutschen Kindern mit gewöhnl Aufenthalt im Ausland (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller Rz 8). Die Regel für Vormundschaftsanordnungen (§ 151 Nr 4) wird durch IV auf Pflegschaften bzw gerichtliche Vertreterbestellungen (§ 151 Nr 5) u Genehmigungen freiheitsentziehender Unterbringung nach §§ 1631b, 1795 I 3, 1813 I BGB (§ 151 Nr 6) erstreckt.

 

Rn 8

II erlaubt (Ermessensentscheidung) das Absehen von einer Anordnung im Inland, wenn im Ausland bereits ein entspr Verfahren anhängig ist u es dem Kindesinteresse entspricht; Voraussetzung ist eine Schutzgewährleistung in gleichem Maße durch das ausl Verfahren (Keidel/Dimmler Rz 54). Gg ablehnenden Beschluss ist Beschwerde (§ 58) möglich (MüKoFamFG/Rauscher Rz 60). Durch inländische Anordnung werden ausl Anordnungen für deutsche Rechtsverhältnisse unwirksam (Hamm FamRZ 03, 253).

 

Rn 9

Bei im Inland bereits bestehender Vormundschaft ermöglicht III 1 die Abgabe an ein ausländisches Gericht nach Ermessen, sofern sie dem Interesse des Kindes entspricht, alle Vormünder zustimmen (bei Verweigerung Ersetzung durch das übergeordnete Gericht, III 2, dessen Abgabebeschluss unanfechtbar ist, III 3) u der ausl Staat zur Übernahme bereit ist. Die inländische Vormundschaft endet mit Abgabe u lebt bei Rückkehr ins Inland nicht wieder auf. In umgekehrter Anwendung kann auch eine ausl Vormundschaft durch ein deutsches Gericht übernommen werden (MüKoFamFG/Rauscher Rz 68).

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