Rn 16

Verjährungshemmung tritt durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags ein, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle iSd Abs 1 oder – im Falle eines einvernehmlichen Einigungsversuchs – bei einer sonstigen Gütestelle iSd Abs 3 eingereicht worden ist (§ 204 I Nr 4 Hs 1 BGB, s allg zur Verjährungshemmung durch Güteanträge May/Moeser NJW 15, 1637). Wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung des Antrags bei der Gütestelle ein (§ 204 I Nr 4 Hs 2 BGB). Zur Bestimmung des Begriffs ›demnächst‹ kann auf die zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BGH NJW 10, 222, 223 [BGH 22.09.2009 - XI ZR 230/08]).

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