Rn 8

Die Landesgesetzgeber dürfen obligatorische Güteverfahren nur für Streitigkeiten zwischen Parteien einführen, die in demselben Bundesland wohnen oder dort ihren Sitz (§ 17 ZPO) oder eine Niederlassung (§ 21 ZPO) haben. Hierdurch soll der Kosten- und Zeitaufwand, an dem Güteverfahren teilzunehmen, den Parteien zumutbar bleiben (vgl BTDrs 14/980, 7). Der Begriff des ›Wohnens‹ umfasst sowohl den Wohnsitz (§ 13 ZPO) als auch den tatsächlichen Aufenthalt. Bei mehr als zwei Parteien muss bereits dann kein Güteverfahren durchgeführt werden, wenn eine der Parteien in einem anderen Bundesland wohnt (LG Essen MDR 05, 351). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, ist sie so zu behandeln, als wohnte sie in einem anderen Bundesland (B/L/A/H 77. Aufl § 15a Rz 15; MüKoZPO/Gruber § 15a Rz 42).

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