Rn 15

Der Vergleich, mit dem eine Streitigkeit vor einer Gütestelle iSd Abs 1 S 1 beigelegt wird, ist Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr 1 ZPO). Für die durch Landesrecht anerkannten Gütestellen (Abs 6 S 1) ergibt sich dies aus Abs 6 S 2 iVm § 794 I Nr 1 ZPO. Keine Vollstreckungstitelqualität haben demgegenüber Vergleiche, die vor sonstigen Gütestellen iSd Abs 3 geschlossen werden.

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