I. Fristbeginn.

 

Rn 1

Die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung oder der schriftlichen Bekanntgabe des Bescheides, bei einem Vorschaltverfahren mit der Bekanntgabe des Beschwerdebescheides. Der Antrag ist aber schon vor der Zustellung oder schriftlichen Bekanntgabe zulässig (Bremen MDR 66, 867). Für den Fristbeginn genügt die mündliche Bekanntgabe ebenso wenig wie der Zeitpunkt eines Realaktes oder eines schlicht hoheitlichen Handelns (s § 23 Rn 6). Die schriftliche Mitteilung der Justizbehörde, einen Realakt vorgenommen zu haben, stellt aber einen Bescheid iSd § 26 I dar, der die Frist in Gang setzt (BVerfG 12.10.98 – 2 BvR 753/89).

 

Rn 2

Die Frist beginnt unabhängig davon, ob dem Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war oder nicht (BGH NJW 74, 1335 [BGH 02.05.1974 - IV ARZ (Vz) 26/73]). Die fehlende Rechtsmittelbelehrung kann aber uU einen Wiedereinsetzungsantrag begründen (Hambg NJW 67, 692). Die Monatsfrist ist nicht nur für die Anfechtung eines belastenden Justizverwaltungsaktes zu beachten. Auch ein Verpflichtungsantrag (s § 23 Rn 5) muss innerhalb der Monatsfrist gestellt werden (Frankf NZM 08, 701 [KG Berlin 15.07.2008 - 7 U 180/07]). Sie beginnt mit der schriftlichen Mitteilung, dass der Justizverwaltungsakt nicht erlassen wird. Nur im Fall der Untätigkeit der Behörde (§ 27) ist der Antrag nicht an eine Frist gebunden.

II. Fristberechnung.

 

Rn 3

Gemäß § 16 FamFG erfolgt die Fristberechnung nach den §§ 187, 188 BGB. Die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung oder schriftlichen Bekanntmachung des Justizverwaltungsaktes oder der Beschwerdeentscheidung. Sie endet mit Ablauf des Tages, der mit seiner Zahl dem Tag der Zustellung (oder Bekanntmachung) entspricht.

Beispiel:

Zustellung am 7. Juli. Fristablauf am 7. August 24 Uhr. Ist der 7. August ein Sonnabend, endet die Monatsfrist am 9. August (§ 16 II FamFG).

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