Rn 2

Die §§ 2330 wurden mit Wirkung zum 1.4.60 eingefügt. Die Unsicherheit, ob Justizverwaltungsakte vom Verwaltungsrechtsweg ausgenommen sind, wurde dadurch beseitigt (vgl zur Gesetzesgeschichte Kissel/Mayer § 23 Rz 1). Durch die §§ 23 ff wird Art 19 IV GG konkretisiert (BGH NJW 94, 1950 [BGH 17.03.1994 - III ZR 15/93]). Sie waren zunächst als Übergangslösung gedacht und sollten durch Regelungen in Einzelgesetzen ersetzt werden. Diese Erwartungen wurden vom Gesetzgeber nicht umgesetzt.

 

Rn 3

Für Justizverwaltungsakte, die auf den aufgeführten Sachgebieten ergehen, wird unter Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbarkeit der ordentliche Rechtsweg eröffnet (BVerwGE 47, 255, 260 = NJW 75, 893). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die ordentlichen Gerichte den Verwaltungsmaßnahmen in den aufgeführten Gebieten sachlich näher stehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und über die zur Nachprüfung erforderlichen Erkenntnisse verfügen. Als Ausnahme zur Generalklausel des § 40 VwGO ist die Bestimmung eng auszulegen (BGH ZIP 07, 1379). So liegt z.B. kein Justizverwaltungsakt vor, wenn es ein Gerichtsvollzieher ablehnt, ein Schriftstück an ein Generalkonsulat zuzustellen, mit dem der Antragsteller seine ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben möchte. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet ist (BGH DGVZ 13, 14).

 

Rn 4

Justizverwaltungsakte auf einem nicht im Abs 1 genannten Gebiet fallen nicht unter die §§ 23 ff Sie gelten auch nur für Justizverwaltungsakte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 12 GVG), nicht für Maßnahmen, die innerhalb anderer Gerichtsbarkeiten, zB der Arbeitsgerichtsbarkeit (BGH NJW 03, 2989), ergehen.

 

Rn 5

Wie § 42 VwGO sieht auch § 23 sowohl einen Anfechtungs-, als auch einen Verpflichtungsantrag vor. Ziel des Anfechtungsantrags. ist die Aufhebung eines Justizverwaltungsakts, Ziel des Verpflichtungsantrags. ist die Anweisung an die Justizbehörde, einen Justizverwaltungsakt zu erlassen. Besteht für die Justizbehörde ein Ermessen, kann die Anweisung nur darin bestehen, einen (erneuten) Bescheid zu erlassen.

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