Leitsatz (amtlich)

1. Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn aus § 1004 BGB auf Entfernung von herüber wachsenden Wurzeln von Grenzbäumen, die bei einem direkt an der Grenze verlaufenden asphaltierten Hofweg zu Aufwölbungen und zu Brüchen und Anhebungen bei dem direkt auf der Grenze befindlichen Betonzaunsockel geführt haben.

2. Zur Mitverantwortung des beeinträchtigten Grundstückseigentümers und seiner daraus folgenden Pflicht, sich an den Kosten der Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu beteiligen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.08.2007; Aktenzeichen 14 O 92/05)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 14.8.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des LG Berlin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die auf das Grundstück der Kläger - G.S., B. - hineinwachsenden Wurzeln der auf seinem Grundstück - G.S., B. - befindlichen Bäume fachgerecht zu entfernen und zwar, die Wurzeln

a) des auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos Nr. 12, 16 und 17 abgebildeten Baums Nr. 1 (Bergahorn), der sich ca. 2,5 m vom Anfang des Zaunsockels, beginnend an der Einfahrt zum Grundstück des Beklagten - auf dem Grundstück des Beklagten befindet - dessen Lage sich aus dem dem angefochtenen Urteil beiliegenden (unmaßstäblichen) Lageplan ergibt und die ursächlich für die auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos 12, 16, 17 und 18 rot markierten Asphaltaufwerfungen sind;

b) des auf dem dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfoto Nr. 20 abgebildeten Baumstumpfs Nr. 2, der sich ca. 6 m vom Anfang des Zaunsockels, beginnend an der Einfahrt zum Grundstück des Beklagten, auf dem Grundstück des Beklagten befindet, dessen Lage sich aus dem ebenfalls dem angefochtenen Urteil beiliegenden (unmaßstäblichen) Lageplan ergibt und die ursächlich für die auf dem dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfoto 19 rot markierten (blauer Pfeil) Asphaltaufwerfungen sind;

c) des auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos Nr. 13, 14 und 21 abgebildeten Baums Nr. 3 (Robinie), der sich ca. 9 m vom Anfang des Zaunsockels, beginnend an der Einfahrt zum Grundstück des Beklagten, auf dem Grundstück des Beklagten befindet, dessen Lage sich aus dem ebenfalls dem angefochtenen Urteil beiliegenden (unmaßstäblichen) Lageplan ergibt und die ursächlich für die auf dem dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos 13, 14 und 21 rot markierten Asphaltaufwerfungen sind;

d) des auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos Nr. 7, 14 und 21 abgebildeten Baums Nr. 4 (Robinie), der sich ca. 11 m vom Anfang des Zaunsockels, beginnend an der Einfahrt zum Grundstück des Beklagten, auf dem Grundstück des Beklagten befindet, dessen Lage sich aus dem ebenfalls beiliegenden (unmaßstäblichen) Lageplan ergibt und die ursächlich für die auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos 14 und 21 rot markierten Asphaltaufwerfungen sind;

e) des auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos Nr. 14 und 21 abgebildeten Baums Nr. 5 (Robinie), der sich ca. 13 m vom Anfang des Zaunsockels, beginnend an der Einfahrt zum Grundstück des Beklagten, auf dem Grundstück des Beklagten befindet, dessen Lage sich aus dem ebenfalls dem angefochtenen Urteil beiliegenden (unmaßstäblichen) Lageplan ergibt und die ursächlich für die auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos 14 und 21 rot markierten Asphaltaufwerfungen sind;

f) des auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos Nr. 8, 15 und 22 abgebildeten Baums Nr. 6 (Eschenahorn), der sich da. 17 m vom Anfang des Zaunsockels, beginnend an der Einfahrt zum Grundstück des Beklagten, auf dem Grundstück des Beklagten befindet, dessen Lage sich aus dem ebenfalls dem angefochtenen Urteil beiliegenden (unmaßstäblichen) Lageplan ergibt und die ursächlich für die auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos 15 und 22 rot markierten Asphaltaufwerfungen und die Anhebung des Zaunsockels um mindestens 4 cm sind.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die durch die Beseitigung der Wurzeln auf dem Grundstück der Kläger entstehenden Schäden an der Asphaltdecke zu beseitigen, wobei es genügt, entsprechend dem gegenwärtigen Zustand eine 2,5 cm dicke Asphaltschicht auf einer 10 cm dicken Tragschicht aus Ziegelsplitt aufzubringen.

3. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger 78,75 EUR zu zahlen.

4. Die Verurteilung zu Ziff. 1 und 2 erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die Kläger an den hierbei entstehenden Kosten zur Hälfte zu beteiligen haben, jedoch mit Ausnahme der vom Beklagten allein zu tragenden Kosten für eine eventuell erneut einzuholende behördliche Genehmigung zur Entfernung der Wurzeln.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

B.I. Berufung des Beklagte...

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