Rn 4

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, soweit bundes- oder landesrechtliche Regelungen ein Vorverfahren vorsehen und dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht abgeschlossen ist (Hamm NStZ 82, 134; Karstendiek DRiZ 77, 50). Die Beendigung des Vorverfahrens. ist eine Verfahrensvoraussetzung, weil über den Justizverwaltungsakt idF entschieden wird, den er im Vorverfahren erhalten hat. Aus den Formulierungen ›Beschwerde‹ und ›förmlicher Rechtsbehelf‹ darf nicht geschlossen werden, dass das Vorverfahren in einer Rechtsnorm geregelt sein muss. Diese Begriffe sind weit auszulegen (BVerfG NJW 76, 34). Auch Verwaltungsvorschriften der Länder können ein Vorverfahren vorsehen, dessen Durchführung Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist. Dienstaufsichtsbeschwerden und Gegenvorstellungen sind hingegen keine Rechtsbehelfe iSd Abs 2 (BVerfG NJW 76, 34 [BVerfG 28.10.1975 - 2 BvR 883/73]). Das OLG ist zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung auszusetzen, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, das Vorverfahren nachzuholen (Ddorf JurBüro 93, 743).

 

Rn 5

Hat der Antragsteller die Frist für das Vorverfahren versäumt und ist deshalb keine Entscheidung der Justizbehörde in der Sache ergangen, ist auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Dagegen ist der Antrag zulässig, wenn die Justizbehörde trotz eines verspäteten Antrags im Vorverfahren in der Sache entschieden hat. Gleiches gilt, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt hat, auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich zu entscheiden (KK-StPO § 24 EGGVG Rz 5).

 

Rn 6

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. In Ausnahmefällen besteht jedoch die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung (§ 28 Rn 11).

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