Rn 11

In den §§ 23 ff ist die Möglichkeit, vor einer endgültigen Entscheidung eine einstweilige Anordnung zu treffen, nicht ausdrücklich vorgesehen. Dass ein solcher vorläufiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen aber zulässig sein muss, ergibt sich aber aus Art 19 IV GG. Drohen einem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, die auch durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, so kann eine einstweilige Anordnung auch in einem Verfahren nach den §§ 23 ff ergehen (vgl BVerfG NJW 78, 693 [BVerfG 19.10.1977 - 2 BvR 42/76]; Karlsr NStZ 94, 143 [OLG Karlsruhe 11.11.1993 - 2 VAs 23/93]). Durch die einstweilige Anordnung darf aber nicht die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen werden (Hamm NStZ-RR 96, 209 [OLG Hamm 12.12.1995 - 1 VAs 137/95]; Hambg NJW 79, 279 [OLG Hamburg 09.10.1978 - VAs 21/78]).

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