Gesetzestext

 

(1) 1Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.

(2) 1Der Empfänger prüft, ob die übermittelten Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind. 2Sind die Daten hierfür nicht erforderlich, so schickt er die Unterlagen an die übermittelnde Stelle zurück. 3Ist der Empfänger nicht zuständig und ist ihm die für die Verarbeitung der Daten zuständige Stelle bekannt, so leitet er die übermittelten Unterlagen dorthin weiter und benachrichtigt hiervon die übermittelnde Stelle.

 

Rn 1

§ 19 entspricht dem Zweckbindungsgrundsatz des § 15 III BDSG. Der Zweck der Übermittlung personenbezogener Daten wird von der übermittelnden Stelle festgelegt. Die Empfangsbehörde darf die übermittelten Daten grds nur für diesen Zweck verwenden. Sie ist verpflichtet zu überprüfen, ob die Daten für den angegebenen Zweck (s § 18 Rn 5) erforderlich sind. Sind sie es nicht, schickt die Empfangsbehörde die Unterlagen an die übermittelnde Stelle zurück (Abs 2 S 1). Eine Vernichtung durch die empfangende Stelle anstelle der Rücksendung ist nicht zulässig, da durch das Zurücksenden künftige Fehleinschätzungen durch die übermittelnde Stelle vermieden werden sollen. Lediglich bei Daten, die auf elektronischem Weg übermittelt wurden, tritt an die Stelle der Rücksendung die Löschung mit Benachrichtigung an das absendende Gericht.

 

Rn 2

Problematisch ist die Regelung des Abs 1 S 2, da hier die Kompetenz für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Datenübermittlung auf die Empfangsbehörde übertragen wird. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind nicht in den Aufgabenbereich der empfangenden Stelle integriert. Sie können objektiv abwägen zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person und der Erforderlichkeit der Datenübermittlung für die Tätigkeit der Empfangsbehörde. Entscheidet diese in eigener Verantwortung, ob die Übermittlung für andere Zwecke zulässig gewesen wäre, besteht die Gefahr, den Datenschutz der eigenen Aufgabenzuweisung unterzuordnen. Verwendet die Empfangsbehörde die übermittelten Daten für andere Zwecke, muss die übermittelnde Stelle davon auch nicht unterrichtet werden.

 

Rn 3

Ist die von der übersendenden Stelle angegebene Empfangsbehörde nicht zuständig, leitet diese die Unterlagen an die zuständige Stelle weiter und benachrichtigt die übermittelnde Stelle (Abs 2 S 3). Diese Regelung dient der Beschleunigung der Datenübermittlung.

 

Rn 4

Wird von der Empfangsbehörde gegen den Zweckbindungsgrundsatz verstoßen, dürfen die Daten nicht als Grundlage für Maßnahmen bzw für das Unterlassen von Maßnahmen durch die Empfangsbehörde verwendet werden. Wird die Behörde jedoch durch die übermittelten Daten zu eigenen Ermittlungen veranlasst, dürfen die dabei gewonnenen Erkenntnisse für die Tätigkeit der Behörde verwendet werden. Dem steht § 22 III nicht entgegen, da Gegenstand des Verfahrens nach §§ 23 ff nur die Zulässigkeit der Datenübermittlung ist.

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