Gesetzestext

 

(1) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die nach diesem Abschnitt übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2Eine Verwendung der Daten durch den Empfänger ist unzulässig; für Daten der betroffenen Person gilt § 19 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) 1Die übermittelnde Stelle bestimmt die Form der Übermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation des Empfängers geboten ist, trifft sie angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Daten unmittelbar den beim Empfänger funktionell zuständigen Bediensteten erreichen.

[Ohne Titel]

 

Rn 1

Durch § 18 I wird die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten nach den §§ 13–17 beschränkt, wenn diese mit weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person oder eines Dritten verbunden sind, für die kein Erlaubnistatbestand eingreift. Abs 2 regelt die Form der Übermittlung.

A. Abs 1.

 

Rn 2

In S 1 wird die Zulässigkeit der Übermittlung verbundener Daten zunächst davon abhängig gemacht, dass diese untrennbar verbunden sind oder die Trennung nur mit einem unvertretbaren Aufwand möglich ist. Wie es zu einer Verbindung der Daten gekommen ist, spielt keine Rolle. Es genügt, dass die zulässigerweise mitzuteilende Information an die Empfangsbehörde weitere Daten umfasst.

 

Rn 3

Im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind an die Unvertretbarkeit des Aufwandes zur Datentrennung strenge Anforderungen zu stellen. Ob ein unvertretbarer Aufwand zur Datentrennung mit der angespannten personellen Situation der Gerichte begründet werden kann, bleibt abzuwarten. Das BVerfG verlangt vom Gesetzgeber organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen, um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu vermeiden (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]). Ob dann die Umsetzung dieser Vorkehrungen an der mangelhaften personellen Ausstattung der Gerichte scheitern darf, erscheint zweifelhaft.

 

Rn 4

Auch bei Untrennbarkeit der Daten ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Übermittlung die berechtigten Interessen der betroffenen Person oder des Dritten offensichtlich überwiegt. Dies erfordert eine oftmals schwierige Güterabwägung und kann auch Einfluss auf den Umfang des Aufwandes haben, der dem Gericht zur Datentrennung zugemutet werden kann.

 

Rn 5

S 2 enthält ein absolutes Verwendungsverbot hinsichtlich der ›überschießenden‹ Daten. Diese Daten dürfen von der Empfangsbehörde weder für Entscheidungen oder Maßnahmen verwendet werden, noch ist es ihr gestattet, diese zu speichern, in anderer Weise zu verwenden oder weiterzugeben. Das Verwendungsverbot wird durch Abs 2 Hs 2 eingeschränkt. Danach dürfen ›überschießende‹ Daten der betroffenen Person auch für andere Zwecke verwendet werden, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Zur Problematik dieser Regelung vgl § 19 Rn 2.

B. Abs 2.

 

Rn 6

Die Form der Übermittlung von personenbezogenen Daten wird grds vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. In Einzelfällen bestimmt die MiZi eine Zuständigkeit des Richters bzw Rechtspflegers. Diese können sich auch in sonstigen Fällen die Entscheidung vorbehalten.

 

Rn 7

Aus § 19 folgt, dass der Zweck bei der Übermittlung angegeben werden muss. Im Regelfall wird die entsprechende Nummer der MiZi als Angabe genügen. In Teil 1 Nr 4–7 der MiZi ist das Mitteilungsverfahren im Einzelnen geregelt.

 

Rn 8

Nach S 2 sind zumutbare Vorkehrungen zu treffen, damit die Daten möglichst nur der funktionell zuständigen Person der Empfangsbehörde bekannt werden. Als ›angemessene Vorkehrungen‹ kommen zB die Ermittlung der zuständigen Person in der Empfangsbehörde in Betracht und die Übermittlung der personenbezogenen Daten an diesen Bediensteten (oder an den ›Vertreter im Amt‹) im verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk ›persönlich‹. Dies wird insb in Personalangelegenheiten in aller Regel zumutbar sein.

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