Gesetzestext
Werden personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser Daten auch zulässig
1. | an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Auswärtige Amt, |
2. | in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländischen konsularischen Vertretung zusätzlich an die Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat. |
Rn 1
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische Stellen wird in völkerrechtlichen Verträgen iVm den jeweiligen Ratifizierungsgesetzen geregelt. § 16 schafft die Grundlage für die Übermittlung der Daten im innerstaatlichen Bereich.
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