Gesetzestext

 

Werden personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser Daten auch zulässig

1. an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Auswärtige Amt,
2. in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländischen konsularischen Vertretung zusätzlich an die Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat.
 

Rn 1

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische Stellen wird in völkerrechtlichen Verträgen iVm den jeweiligen Ratifizierungsgesetzen geregelt. § 16 schafft die Grundlage für die Übermittlung der Daten im innerstaatlichen Bereich.

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