Rn 1

Die §§ 1222 wurden durch das Justizmitteilungsgesetz (JuMiG) v 18.6.97 (BGBl I, 1430) eingefügt. Sie regeln die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes für verfahrensfremde Zwecke (vgl zur Einführung des Gesetzes den Aufsatz v. Bär in CR 98, 767).

 

Rn 2

Die §§ 1222 tragen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung, das vom BVerfG aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 I iVm Art 1 I GG) abgeleitet wurde (Volkszählungsurteil BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]).

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