Zusammenfassung

 

Art. 81 Brüssel Ia-VO0 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Januar 2015, mit Ausnahme der Artikel 75 und 76, die ab dem 10. Januar 2014 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

 

Rn 1

Abs 1 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der EuGVO, Abs 2 ihren zeitlichen Anwendungsbereich. Abs 3 wiederholt für die große Mehrheit der Mitgliedstaaten deklaratorisch Art 288 II AEUV. Aus diesen nahm allerdings die Ursprungsfassung der VO (EG) 44/2001 gem ihrem Art 1 III aF Dänemark aus, welches nicht an Art 81 AEUV gebunden ist (vgl auch Erwägungsgrund 40). Indessen ist seit dem 1.7.07 ein Abkommen der EG mit Dänemark über die Geltungserstreckung zu beachten (vgl Art 2 II f Abkommen v 19.10.05, ABlEG Nr L 299/62, welches Dänemark am 18.1.07 notifiziert hat; dazu auch Nielsen IPRax 07, 506). Gestützt auf dessen Art 3 II hat Dänemark zuletzt die Umsetzung auch der Verordnung (EU) 542/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 mitgeteilt (vgl ABl L 240/1 v 13.8.2014). Zum ›Opt-in‹ des Vereinigten Königreichs und Irlands vgl Erwägungsgrund 41. Für spätere Beitritte neuer Mitgliedstaaten sind die diesbezüglichen Rechtsakte maßgeblich.

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