Zusammenfassung

 

Art. 71b Brüssel Ia-VO0 Die Zuständigkeit eines gemeinsamen Gerichts wird wie folgt bestimmt:

1. Ein gemeinsames Gericht ist zuständig, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats, der Partei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, nach Maßgabe dieser Verordnung in einem unter die betreffende Übereinkunft fallenden Rechtsgebiet zuständig wären.
2.

In Fällen, in denen der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat und diese Verordnung die ihn betreffende gerichtliche Zuständigkeit nicht anderweitig begründet, findet Kapitel II, soweit einschlägig, ungeachtet des Wohnsitzes des Beklagten Anwendung.

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei einem gemeinsamen Gericht auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache die Gerichte eines Drittstaats zuständig sind.

3. Ist ein gemeinsames Gericht hinsichtlich eines Beklagten nach Nummer 2 in einem Rechtsstreit über eine Verletzung eines Europäischen Patents, die zu einem Schaden innerhalb der Union geführt hat, zuständig, kann dieses Gericht seine Zuständigkeit auch hinsichtlich eines aufgrund einer solchen Verletzung außerhalb der Union entstandenen Schadens ausüben.

Diese Zuständigkeit kann nur begründet werden, wenn dem Beklagten gehörendes Vermögen in einem Mitgliedstaat belegen ist, der Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist und der Rechtsstreit einen hinreichenden Bezug zu einem solchen Mitgliedstaat aufweist.

 

Rn 1

Die Vorschriften der Art 71a bis d wurden durch VO (EU) 542/2014 eingefügt. Sie sind gem deren Art 2 S 1 ab dem 10.1.15 intertemporal anwendbar. Die Vorgabe in Nr 1 gilt für gemeinsame Gerichte, soweit diese gemäß der Übereinkunft iSv Art 71a Abs 1 über Angelegenheiten zu befinden haben, die in den Anwendungsbereich (Art 1) der EuGVO fallen. Nr 2 UAbs 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass bei fehlendem Wohnsitz des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Verordnungszuständigkeiten mit den in Art 6 I genannten Ausnahmen nicht eröffnet sind. Soweit anderenfalls keine Verordnungszuständigkeit bestünde, werden dem gemeinsamen Gericht (Art 71a I) die Verordnungszuständigkeiten unter Dispens vom Wohnsitzerfordernis eröffnet. UAbs 2 ordnet an, dass einstweilige Maßnahmen auch bei Hauptsachezuständigkeit (lediglich) drittstaatlicher Gerichte beantragt werden können; für den Fall der Hauptsachezuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ist Art 35 zu beachten. Nr 3 erstreckt in Bezug auf die Verletzung eines Europäischen Patents für Fälle der Nr 2 die Kognitionsbefugnis (näher Mankowski GPR 14, 330, 337) auf außerhalb der Union belegene Schäden, soweit daneben auch ein Schaden innerhalb der Union eingetreten ist. Voraussetzungen sind allerdings die Belegenheit von Vermögen (vgl hierzu Erwägungsgrund 7 VO [EU] 542/2014) des Beklagten in einem Mitgliedstaat sowie ein hinreichender Bezug des Rechtsstreits zu diesem Mitgliedstaat.

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