Zusammenfassung

 

Art. 71a Brüssel Ia-VO(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 (›gemeinsames Gericht‹) als ein Gericht eines Mitgliedstaats, wenn das gemeinsame Gericht gemäß der zu seiner Errichtung geschlossenen Übereinkunft eine gerichtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten ausübt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(2) Jedes der folgenden Gerichte ist für die Zwecke dieser Verordnung ein gemeinsames Gericht:

a) das mit dem am 19. Februar 2013 unterzeichneten Übereinkommen zur Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichts (›EPG-Übereinkommen‹) errichtete Einheitliche Patentgericht und
b) der mit dem Vertrag vom 31. März 1965 über die Gründung und die Satzung des Benelux-Gerichtshofs (im Folgenden ›Benelux-Gerichtshof-Vertrag‹) errichtete Benelux-Gerichtshof.
 

Rn 1

Die Vorschriften der Art 71a bis d wurden durch VO (EU) 542/2014 eingefügt. Sie sind gem deren Art 2 S 1 ab dem 10.1.15 intertemporal anwendbar. Abs 1 definiert das gemeinsame Gericht mehrerer Mitgliedstaaten und fingiert dessen Eigenschaft als mitgliedstaatliches Gericht (eines jeden Mitgliedstaates, der Partei der Übereinkunft ist, vgl Art 71b Nr 1). Hierdurch werden dem gemeinsamen Gericht im Rahmen des Anwendungsbereichs der EuGVO (Art 1) die Verordnungszuständigkeiten eröffnet und haben seine Entscheidungen teil an der Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVO (vgl Art 71d lit a). Abs 2 gibt die Eigenschaft der beiden dort aufgeführten Spruchkörper (vgl hierzu Mankowski GPR 14, 330 ff) als gemeinsames Gericht iSv Abs 1 ohne Rücksicht auf die Anforderungen aus Abs 1 vor. Abs 2 erfasst die gemeinsamen Gerichte wohl abschließend (Schlosser/Hess Rz 2); die Aufnahme weiterer erforderte also eine Verordnungsänderung.

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