Zusammenfassung

 

Art. 69 Brüssel Ia-VO0 Diese Verordnung ersetzt unbeschadet der Artikel 70 und 71 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten die Übereinkünfte, die sich auf dieselben Rechtsgebiete erstrecken wie diese Verordnung. Ersetzt werden insbesondere die Übereinkünfte, die in der von der Kommission nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 76 Absatz 2 festgelegten Liste aufgeführt sind.

 

Rn 1

Die angesprochenen Staatsverträge (vgl hierzu auch die Auflistung unter Art 76 Rn 1) werden nur iRd Reichweite der EuGVO durch diese ersetzt. Sie gelten also zunächst gem Art 70 I jenseits des sachlichen Anwendungsbereichs der EuGVO (Art 1) fort (vgl Art 70 I). Innerhalb der sachlichen Reichweite der EuGVO bemisst sich die Fortgeltung nach deren intertemporalen Vorgaben. Zum LugÜ 2007 beachte Art 73. Fortgeltung ist gemäß Art 70 II insbesondere anzunehmen für Entscheidungen und öffentliche Urkunden, die vor Inkrafttreten der VO (EG) 44/2001 ergangen oder aufgenommen worden sind. Für Entscheidungen, die zwar nach dem Inkrafttreten der VO [EG] 44/2001 ergangen sind, dies jedoch infolge einer Klage, die vor diesem Zeitpunkt erhoben worden war, dürfte die Anordnung der Fortgeltung für die Vollstreckbarkeit nach der VO [EG] 44/2001 Bestand haben (vgl Art 66 II nF iVm Art 69, 66 II lit b aF; MüKoZPO/Gottwald Rz 2). Mit Blick auf die zeitliche Fortgeltung ist stets zu beachten, dass die völkerrechtlichen Verträge iRd sachlichen Anwendungsbereichs von EuGVÜ und EuGVO vielfach bereits durch das EuGVÜ intertemporal verdrängt worden sein dürften (Rauscher/Mankowski Rz 3).

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