Zusammenfassung

 

Art. 70 Brüssel Ia-VO(1) Die in Artikel 69 genannten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die diese Verordnung nicht anzuwenden ist.

(2) Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleiche wirksam, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ergangen, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.

 

Rn 1

Abs 1 konkretisiert die sachlichen Grenzen der Anordnung des Art 69, wonach die dort aufgeführten völkerrechtlichen Verträge durch die EuGVO ersetzt werden. Dies gilt nicht für Rechtsgebiete, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGVO (Art 1) fallen. Insbesondere soweit ein von Art 69 genanntes Abkommen auch durch Art 1 II Nr 2a) ausgenommene familien- und erbrechtliche Fragen erfasst, behält dieses also auch im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander Geltung. Abs 2 erhält den völkerrechtlichen Verträgen ihre Maßgeblichkeit für Entscheidungen und öffentliche Urkunden, die vor Inkrafttreten der Ursprungsfassung der EuGVO ergangen oder aufgenommen worden sind. Für Entscheidungen, die zwar nach dem Inkrafttreten der VO [EG] 44/2001 ergangen sind, dies jedoch infolge einer Klage, die vor diesem Zeitpunkt erhoben worden war, dürfte die Anordnung der Fortgeltung für die Vollstreckbarkeit nach der VO [EG] 44/2001 bestand haben (vgl Art 66 II nF iVm Art 69, 66 II lit b aF; MüKoZPO/Gottwald Rz 2). Im Übrigen dürften die völkerrechtlichen Verträge iRd sachlichen Anwendungsbereichs von EuGVÜ und EuGVO vielfach bereits durch das EuGVÜ intertemporal verdrängt worden sein (Gebauer/Wiedmann/Gebauer/Berner Rz 2). Im Verhältnis zu Dänemark gilt für Art 70 II gem Art 2 II f des Abkommens mit Dänemark v 19.10.05 (ABlEG Nr L 299/62), welches Dänemark am 18.1.07 notifiziert hat, der Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (1.7.07).

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