Zusammenfassung

 

Art. 61 Brüssel Ia-VO0 Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

 

Rn 1

Urkunden, auf die es im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung ankommt, sind Entscheidungen (Art 2 lit a), öffentliche Urkunden (Art 2 lit c) und diesbezügliche Bescheinigungen (Art 53, 60) nach Anh I und Anh II. Im Gegensatz zur Vorläufervorschrift (Art 56 aF) wird die Urkunde über die Prozessvollmacht nicht mehr angesprochen.

 

Rn 2

Es bedarf weder einer Legalisation noch einer Apostille. Über die Echtheit ist damit gem dem Prozessrecht des Vollstreckungsstaates zu befinden, so dass inländische und ausländische Urkunden gleichstehen (MüKoZPO/Gottwald Art 56 Rz 2; Schlosser/Hess Art Rz 1), § 437 ZPO findet also Anwendung (so auch ThoPu/Hüßtege Rz 1; Schlosser/Hess Rz 1).

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