Rn 2

Vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme muss dem Schuldner die (Vollstreckungs-)Bescheinigung nach Art 53 zugestellt werden. Soweit noch nicht geschehen, muss auch die Entscheidung zugestellt werden. Zur Zustellung berufen ist die ersuchte Vollstreckungsbehörde, welcher der Vollstreckungsgläubiger bereits im Rahmen seines Antrags gem Art 42 I die Bescheinigung (dort lit b) und eine Ausfertigung der Entscheidung (dort lit a) beizubringen hat.

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