Rn 5

Aus dem Modell der Anerkennung ipso iure (Abs 1) folgt, dass jedes angerufene Gericht über die Anerkennung als Vorfrage eigenständig entscheiden muss, ohne an die Inzidentanerkennung durch andere Gerichte gebunden zu sein. Dies birgt die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Es kann daher – insb bei nicht vollstreckungsfähigen Entscheidungen (Kropholler/v Hein Art 33 Rz 2) – ein Bedürfnis bestehen, die Anerkennungsfähigkeit eines ausländischen Entscheids mit Bindungswirkung feststellen zu lassen. Dem trägt Abs 2 Rechnung, indem er auf Antrag die Feststellung des Nichteingreifens von Versagungsgründen ermöglicht. Wie sich aus dem Wortlaut von Abs 2 ergibt, kann die Feststellung beantragt werden, ›dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist‹. Abs 2 ermöglicht damit nur einen hinsichtlich der Versagungsgründe negativen (für die Anerkennung positiven) Feststellungsantrag. Die Möglichkeit eines Antrags auf Anerkennungsversagung ergibt sich demgegenüber bereits aus Art 45 I (vgl ferner Art 45 IV, 38 lit b). Aufgrund des Verweises in Abs 2 richtet sich das Verfahren der Feststellung nach Art 46 ff entsprechend. § 1115 I ZPO sieht die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts vor. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 1115 II ZPO. Nicht geregelt ist insoweit der Fall, dass der Schuldner keinen inländischen Wohnsitz hat und eine Zwangsvollstreckung nicht in Betracht kommt. Insoweit erscheint es sinnvoll, auf den Ort abzustellen, dem das Feststellungsinteresse zugeordnet werden kann (vgl bereits Geimer JZ 77, 213). Den Antrag kann jeder ›Berechtigte‹ stellen. Das sind die Parteien des Rechtsstreits, in dem die Entscheidung ergangen ist, ihre Rechtsnachfolger und Dritte, die ein berechtigtes Interesse an der bindenden Feststellung haben (Rauscher/Leible Rz 16). Ein besonderes Feststellungsinteresse iSd § 256 ZPO ist demgegenüber nicht erforderlich (Gebauer/Wiedmann/Gebauer/Berner Rz 9; MüKoZPO/Gottwald Art 33 Rz 12); hierfür spricht nunmehr auch der Verzicht auf das frühere (vgl Art 33 II aF) Merkmal eines ›Streits‹ über die Anerkennungsfähigkeit.

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