Rn 12

Die Ausnahme gilt insb für die Anfechtbarkeit und Gültigkeit der Eheschließung; die Ehescheidung und Eheauflösung; den Personenstand, das Sorgerecht und die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen und Geistesschwachen sowie die Adoption. Für einen Teil der damit ausgenommenen Verfahren ist die Brüssel IIa-VO maßgebend. Die Ausnahme gilt ferner unabhängig von der Verfahrensart und erstreckt sich auch auf vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der güterrechtlichen Auseinandersetzung (EuGH Slg 79, 1055). Unter die Ausnahme für die Rechts- und Handlungsfähigkeit fallen – neben Statusentscheidungen – auch Anträge auf Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung des Rechtsgeschäfts eines nicht voll Geschäftsfähigen (EuGH C-386/12). Die Ausnahme für den Güterstand bezieht sich nicht nur auf die besondere güterrechtliche Ausgestaltung der ehelichen Vermögensordnung, wie sie in einigen Rechtsordnungen (etwa in den Güterständen des deutschen Eherechts) vorgesehen ist, sondern auf alle vermögensrechtlichen Folgen, die sich aus der Eheschließung selbst zwischen den Ehegatten ergeben. Das erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über die Herausgabe von Dokumenten, welche die eheliche Vermögensverwaltung regeln (EuGH Slg 82, 1189). Demgegenüber sind allgemeine vermögensrechtliche Rechtsverhältnisse zwischen den Ehegatten, die nicht aus der Ehe hervorgehen vom Anwendungsbereich der VO erfasst (EuGH Slg 79, 1055). Mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfaltete nach deutschem Recht die eingetragene Lebenspartnerschaft; nichts anderes gilt für entsprechende Einrichtungen des ausländischen Rechts, sofern sie eheähnliche güterrechtliche Wirkungen zeitigen. Nicht unter die Ausnahme fallen vermögensrechtliche Ansprüche im Rahmen oder infolge der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (EuGH – C361/18).

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