Gesetzestext

 

(1) Wurde innerhalb der Frist des Artikels 16 Absatz 2 unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Übermittlung kein Einspruch beim Ursprungsgericht eingelegt, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts G gemäß Anhang VII unverzüglich für vollstreckbar. Das Ursprungsgericht überprüft das Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 richten sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die Vollstreckbarkeit nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats.

(3) Das Gericht übersendet dem Antragsteller den vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl.

 

Rn 1

Die Erklärung der Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls setzt voraus, dass dieser ordnungsgemäß (Art 13–14) zugestellt wurde und dass innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch abgesandt (Art 16 II) wurde. Letzteres setzt wegen der Postlaufzeit ein gewisses Zuwarten des Gerichts nach Fristablauf voraus. Der Wortlaut des Art 18 I 2 verpflichtet das Gericht nur zur Überprüfung des Zustellungsdatums; zugleich ist aber wegen Art 12 V auch die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung vAw zu prüfen (BeckOKZPO/Wolber Rz 3).

 

Rn 2

Die Vollstreckbarerklärung ermöglicht die Zwangsvollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls in den Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark). Außerdem erwächst der für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehl nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (Art 20) in Rechtskraft, um eine endgültige Streitbeilegung sicherzustellen (Hess/Bittmann IPRax 08, 305, 310; Kormann 158 ff).

 

Rn 3

Der Antragsgegner kann gem Art 20 Überprüfung der Vollstreckbarerklärung verlangen. Der Antragsteller ist bei einer Ablehnung der Vollstreckbarerklärung mangels Regelung in der Verordnung auf nationale Rechtsbehelfe verwiesen; in Deutschland kommt die sofortige Beschwerde in Betracht (s § 1087 Rn 1).

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