Gesetzestext

 

(1) Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A gemäß Anhang I zu stellen.

(2) Der Antrag muss Folgendes beinhalten:

a) die Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten und ggf ihrer Vertreter sowie des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;
b) die Höhe der Forderung einschließlich der Hauptforderung und ggf der Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten;
c) bei Geltendmachung von Zinsen der Zinssatz und der Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden, es sei denn, gesetzliche Zinsen werden nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats automatisch zur Hauptforderung hinzugerechnet;
d) den Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts, der der Hauptforderung und ggf der Zinsforderung zugrunde liegt;
e) eine Bezeichnung der Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden;
f) die Gründe für die Zuständigkeit, und
g) den grenzüberschreitenden Charakter der Rechtssache im Sinne von Artikel 3.

(3) In dem Antrag hat der Antragsteller zu erklären, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und anerkannt, dass jede vorsätzliche falsche Auskunft angemessene Sanktionen nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats nach sich ziehen kann.

(4) Der Antragsteller kann in einer Anlage zum Antrag dem Gericht gegenüber erklären, welches der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Verfahren gegebenenfalls auf seine Forderung in dem späteren Zivilverfahren angewendet werden soll, falls der Antragsgegner Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegt.

Der Antragsteller kann in der im ersten Unterabsatz vorgesehenen Anlage dem Gericht gegenüber auch erklären, dass er die Überleitung in ein Zivilverfahren im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b für den Fall ablehnt, dass der Antragsgegner Einspruch einlegt. Dies hindert den Antragsteller nicht daran, das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt, in jedem Fall aber vor Erlass des Zahlungsbefehls, hierüber zu informieren.

(5) Die Einreichung des Antrags erfolgt in Papierform oder durch andere – auch elektronische – Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen.

(6) Der Antrag ist vom Antragsteller oder ggf von seinem Vertreter zu unterzeichnen. Wird der Antrag gemäß Absatz 5 auf elektronischem Weg eingereicht, so ist er nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen zu unterzeichnen. Diese Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat anerkannt, ohne dass weitere Bedingungen festgelegt werden können.

Eine solche elektronische Signatur ist jedoch nicht erforderlich, wenn und insoweit es bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats ein alternatives elektronisches Kommunikationssystem gibt, das einer bestimmten Gruppe von vorab registrierten und authentifizierten Nutzern zur Verfügung steht und die sichere Identifizierung dieser Nutzer ermöglicht. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über derartige Kommunikationssysteme.

 

Rn 1

Es herrscht Formularzwang. Für die elektronische Übermittlung gelten die in Abs 5 u 6 vorgesehenen Formen. Über mögliche elektronische Übermittlungsformen unterrichten die Länderseiten im Europäischen Justizportal (https://e-justice.europa.eu/content_european_payment_order-353-de.do). Für Deutschland gilt insoweit § 1088. Für den Antrag ist das auf den jeweiligen Forumstaat passende Formblatt, dh die richtige Sprachfassung auszuwählen, die ebenfalls im Europäischen Justizportal abrufbar ist. Durch die Standardisierung der Formblätter und die Codierung der Angaben lässt sich das Formblatt meist auch ohne nähere Sprachkenntnisse ausfüllen, indem man sich an dem heimischen Formblatt orientiert.

 

Rn 2

Der Streitgegenstand und die Zuständigkeitsgründe sind in der im Formblatt A vorgesehenen codierten Form zu bezeichnen; ebenso die Beweismittel, die nur bezeichnet, aber nicht beigefügt werden müssen (Gebauer/Wiedmann/Sujecki Rz 2). Die Erklärungen gem Abs 3 (zwingend) und Abs 4 (nach Wahl des Antragstellers) sind ebenfalls im Formblatt enthalten. Anders als im deutschen Recht ist die Angabe des im ordentlichen Verfahren zuständigen Gerichts nicht vorgesehen. Der in Art 7 beschriebene Antragsinhalt ist abschließend; zusätzliche Angaben darf das nationale Recht nicht verlangen; jedoch darf zwecks Ermittlung der Gerichtskosten die Angabe des Streitwerts in lokaler Währung verlangt werden (EuGH 13.12.12 – C-215/11 – EuZW 13, 147, 148 m Anm Sujecki). Zinsen können nicht nur für einen bestimmten Zeitraum (wie in Abs 2 lit c genannt), sondern auch ab einem bestimmten Tag bis zur Begleichung der Hauptforderung verlangt werden (EuGH aaO EuZW 13, 147, 149)

 

Rn 3

Die Neufassung des Abs 4 sieht vor, dass der Antragsteller Angaben dazu machen kann, ob das Mahnverfahren im Falle des Einspruchs in ein Verfahren nach der EuGFVO übergeh...

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