Gesetzestext

 

(1) Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:

a) Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,

und

b) Ermöglichung des freien Verkehrs Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen.

(2) Diese Verordnung stellt es dem Antragsteller frei, eine Forderung im Sinne von Artikel 4 im Wege eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder nach Gemeinschaftsrecht durchzusetzen.

 

Rn 1

Nach der EuVTVO war die EuMVVO ein weiterer Schritt auf dem Weg zum freien Verkehr der Vollstreckungstitel innerhalb der EU. Im Unterschied zur EuVTVO beschränkt sie sich aber nicht auf die Bestätigung eines Titels, der aufgrund eines nationalen Verfahrens geschaffen wird. Stattdessen schafft die EuMVVO ein eigenes europarechtlich determiniertes Mahnverfahren, das als fakultative zweite Spur neben die im mitgliedstaatlichen Prozessrecht vorgesehenen Verfahren tritt (vgl zur Verfahrenswahl und zur Einordnung der EuMVVO in den europarechtlichen Kontext Ulrici RIW 18, 718).

 

Rn 2

Der Gläubiger kann – sofern der Anwendungsbereich der EuMVVO eröffnet ist (Art 2) –das Verfahren nach EuMVVO wählen oder sich anderer Verfahren bedienen (Art 1 II). Die EuMVVO erleichtert aber ggf die Rechtsdurchsetzung, weil ein einheitliches Verfahren zur Verfügung steht, ohne dass es auf die Besonderheiten der nationalen Verfahrensordnungen ankäme. Legt der Schuldner jedoch Einspruch ein, so endet das europäische Verfahren und es beginnt ggf ein ordentliches Verfahren nach mitgliedstaatlichem Prozessrecht (Art 17). Das Verfahren nach der EuMVVO wird va zweckmäßig sein, wenn von vornherein absehbar ist, dass eine Vollstreckung im Ausland erforderlich sein wird, aber ein Gerichtsstand im Inland begründet ist. Bedeutung dürften die Regelungen im Zuge der sog Corona-Krise bei Ansprüchen gegen Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern erlangen, die ihren Sitz im Ausland haben (BeckOKZPO/Wolber Rz 24).

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