Gesetzestext

 

Umfasst eine Entscheidung eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, einschließlich Zinsen, wird sie auch hinsichtlich dieser Kosten als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, es sei denn, der Schuldner hat im gerichtlichen Verfahren nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats der Verpflichtung zum Kostenersatz ausdrücklich widersprochen.

 

Rn 1

Die Regelung betrifft nur den Fall, dass Sachentscheidung und bezifferte Kostenentscheidung miteinander verbunden werden, wie dies zT in ausländischen Rechten und in Deutschland beim Vollstreckungsbescheid der Fall ist. Dann ist die EuVTVO unproblematisch anwendbar und es gelten die allgemeinen Bestätigungsvoraussetzungen des Art 6. Hat der Schuldner im Verfahren ausnahmsweise nur der Kostenentscheidung widersprochen, so kann nur die unbestritten gebliebene Sachentscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Ergeht die Kostenentscheidung hingegen als selbständige Entscheidung in einem selbständigen Verfahren, ist nicht Art 7 einschlägig, der Kostenfestsetzungsbeschluss ist vielmehr ein selbständiger Titel iSd Art 4 Nr 1 (s dazu Art 4 Rn 1a).

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