Gesetzestext

 

In dem verfahrenseinleitenden Schriftstück, einem gleichwertigen Schriftstück oder einer Ladung zu einer Gerichtsverhandlung oder in einer zusammen mit diesem Schriftstück oder dieser Ladung zugestellten Belehrung muss deutlich auf Folgendes hingewiesen worden sein:

a) auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung; dazu gehören insbesondere die Frist, innerhalb deren die Forderung schriftlich bestritten werden kann bzw. ggf der Termin der Gerichtsverhandlung, die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, an die die Antwort zu richten bzw. vor der ggf zu erscheinen ist, sowie die Information darüber, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist;
b) auf die Konsequenzen des Nichtbestreitens oder des Nichterscheinens, insbesondere die etwaige Möglichkeit einer Entscheidung oder ihrer Vollstreckung gegen den Schuldner und der Verpflichtung zum Kostenersatz.
 

Rn 1

Die Vorschrift verlangt eine Belehrung des Schuldners über das Verfahren (a) und über die Konsequenzen der Säumnis (b). Insbesondere ist die in (a) genannte Anschrift des Gerichts oder sonstigen zuständigen Stelle unverzichtbar (EuGH EuZW 18, 341). Die nach heutigem deutschem Recht vorgesehenen Belehrungen (insb §§ 215, 276) sind insoweit ausreichend (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Jennissen/Eichel Rz 5), weil dem Schuldner nur die Bedeutung des Verfahrens und einer etwaigen Säumnis vor Augen geführt werden soll. Soll allerdings ein Kostenfestsetzungsbeschluss als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, so fordert Art 17 die vorherige Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags an den Schuldner einschließlich entsprechender Belehrung (Nürnberg IPRax 11, 393, 394 [OLG Nürnberg 10.08.2009 - 3 W 483/09]), an der es idR fehlen wird. Wird dem Kostenfestsetzungsbeschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wird dieser Mangel aber gem Art 18 geheilt werden (s Art 7 Rn 3).

 

Rn 2

Für die Sprache der Belehrung bei Zustellungen im Ausland gilt Art 8 EuZVO entsprechend (Geimer/Schütze/Arnold Rz 3).

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