Gesetzestext

 

Wurde dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kostenbefreiung gewährt, so genießt er in dem Verfahren nach den Artikeln 21, 28, 41, 42 und 48 hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kostenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

 

Rn 1

In den in dieser Vorschrift abschließend genannten Verfahren soll dem unbemittelten Antragsteller, dem im Ursprungsstaat Prozesskostenhilfe oder eine dieser vergleichbare Kostenvergünstigung bewilligt worden war, im Vollstreckungsstaat die günstigste Behandlung zukommen, die dieser Staat vorsieht. Die Begünstigung wird vAw gewährt. Allerdings muss der Antragsteller durch Vorlage der in Art 39 iVm Anhang I (Ehesachen) oder II (Sachen betreffend die elterliche Verantwortung) die vormals im Ausgangsverfahren gewährte Prozesskostenhilfe nachweisen. Dessen unbeschadet kann freilich ein Ausländer in Deutschland Verfahrenskostenhilfe nach den deutschen Vorschriften bewilligt bekommen, § 43 IntFamRVG.

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